Alle Informationen aus diesem Leitfaden und viele Details können im Skript zur Grundausbildung von Gerichtsvollzieher*innen nachgelesen werden.
Um eine Verwaltungsstrafe absitzen zu können, darf man nicht pfändbar sein. Ob man pfändbar ist muss von einer/einem Gerichtsvollzieher*in festgestellt werden. Wenn bereits klar ist, dass die Person unpfändbar sein wird, kann die Behörde die Exekution überspringen und direkt die Aufforderung zum Haftantritt ausstellen.
Will die Behörde, die die Strafe ausgestellt hat (meistens die LPD) eine Exekution durchführen, muss zuerst ein Antrag an das Gericht gestellt werden. Wird dieser genehmigt, bekommt man eine Exekutionsbewilligung zugesendet. In dieser stehen u.a.
Man hat die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Solange im Antrag aber kein Fehler unterlaufen ist, gibt es dafür keinen guten Grund. Innerhalb dieser Einspruchsfrist, muss man jedoch nicht mit einer Exekution rechnen.
Dass eine Exekution bewilligt wurde, bedeutet nicht automatisch, dass diese auch durchgeführt wird!
Übersteigt das eigene Einkommen das Existenzminimum, das mindestens 1259€ beträgt, kann es bis auf diesen Betrag gepfändet werden. Nicht gepfändet werden dürfen Familienbeihilfe, Sozialhilfe und einige andere Beihilfen, sowie Aufwandsentschädigungen, wie Pflegegeld, km-Geld, Tagesdiäten, etc.
Eine Fahrnisexekution wird erst dann Vollzogen, wenn die Gehaltsexekution erfolglos war.
Bei der Fahrnisexekution kommt ein*e Gerichtsvollzieher*in unangekündigt zuhause (Haupt- und/oder Nebenwohnsitze) vorbei und schreibt alle wertvollen Dinge inkl. geschätztem Wert in ein Pfändungsprotokoll. Ist man nicht zuhause wird üblicherweise eine Notiz hinterlassen, dass man sich einen Termin ausmachen soll. Tut man das nicht, kann der/die Gerichtsvollzieher*in mit einem Schlüsseldienst, in die Wohnung gelangen. Dabei fallen zusätzliche Kosten an.
Ob einem eine Sache wirklich gehört spielt vorerst keine Rolle. Wenn man etwas aus dem Pfändungsprotokoll entfernen lassen will, muss das vor Gericht angefochten werden.
Wird ein Gegenstand in das Pfändungsprotokoll aufgenommen, wird es mit einem Siegel versehen und darf ab diesem Zeitpunkt nur mehr vorsichtig benutzt und auf keinen Fall beschädigt werden. Ab diesem Zeitpunkt hat man mindestens 3 Wochen Zeit, um die Strafe inkl. Exekutionskosten zu bezahlen. Ansonsten werden die Gegenstände versteigert und der Erlös zum Bezahlen der Strafe verwendet.
Auf keinen Fall pfändbar sind:
Theoretisch pfändbar sind:
Dinge mit geringem Wert oder Dinge, deren Erlös die Kosten der Exekution nicht decken, werden üblicherweise nicht gepfändet.
Findet die/der Gerichtsvollzieher*in nichts wertvolles, muss ein Vermögensverzeichnis angefertigt und unterschrieben werden.
Bei erfolgloser Fahrnisexekution muss ein Vermögensverzeichnis ausgefüllt werden. Dort werden u.a. alle wertvollen Gegenstände, Grundstücke, Bankkonten und Schenkungen der letzten 2 Jahre aufgelistet. Falschangaben können strafrechtlich verfolgt werden:
§ 292a StGB: Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Vorlage des Vermögensverzeichnisses ist hier zu finden.
Bleibt eine Exekution erfolglos und beinhaltet auch das Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Objekte, stellte das Exekutionsgericht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit fest. Dadurch kommt es zur Innehaltung des Exekutionsverfahrens und alle Gläubiger (zB. die LPD) werden darüber informiert.
Offenkundige Zahlungsunfähigkeiten können öffentlich eingesehen werden.
Der Antrag und Vollzug der Exekution verursachen zusätzliche Kosten, die man - auch bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit - selbst zu tragen hat.
Im Vermögensverzeichnis müssen alle Schenkungen der letzten 2 Jahre angegeben werden. Diese können dann vor Gericht angefochten und rückgängig gemacht werden. Verschweigt man eine Schenkung, kann das strafrechtliche Folgen haben.
Ja. Man sollte sie freundlich darauf hinweisen, dass das nicht das eigene Zimmer ist, sie dürften es aber trotzdem betreten (tun sie in der Regel aber nicht).
Grundsätzlich nicht, aber Gerichtsvollziehe*innen müssen nicht vor Ort feststellen, wem ein Gegenstand gehört. Sie können also auch Gegenstände von anderen Personen ins Protokoll schreiben. Wenn das passiert, kann man diese Dinge mit entsprechenden Belegen im Nachhinein wieder daraus entfernen lassen.